WOHNMOBILVERMIETUNG·LANDAU Familie Mocha · Pfalz
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Allgemeine Vertrags- und Mietbedingungen

AGB im Wortlaut

Elf Abschnitte, so wie sie auch im Mietvertrag stehen — unverändert übernommen.

Verwenderin dieser Bedingungen

Womo Wohnmobilvermietung Mocha
Inhaberin: Elisabeth Mocha
August-Croissant-Straße 7
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: +49 176 55249538
E-Mail: info@wohnmobilvermietunglandau.de

Dieser Text gibt die Vertrags- und Mietbedingungen im Wortlaut wieder, einschließlich der Anrede in der Höflichkeitsform. Er ist bewusst nicht umformuliert: Was hier steht, ist das, was du im Mietvertrag unterschreibst.

Wenn du es lieber kürzer und in unserer gewohnten Ansprache liest — die wichtigsten Punkte stehen zusammengefasst auf der Seite Mietbedingungen. Verbindlich ist der Mietvertrag.

1. Mietbedienungen für den Mietvertrag:

(1) Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter auf Dritte übertragen werden.

(2) Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag als Fahrer genannten Personen geführt werden.

(3) Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande, mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter.

(4) Jeder Mieter muss mindestens 21 Jahre alt und mindestens drei Jahre im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (je nach Wohnmobil, im Mietvertrag hinterlegt) sein.

(5) Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz des Vermieters. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung verlangen.

(6) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 1,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. Der Vermieter kann bei Überziehung auf Kosten des Mieters den Versicherungsschutz verlängern.

(7) Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 30,- Euro. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden, verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

(8) Bei kurzfristigen Buchungen unter 30 Tagen bis zur Anmietung des Wohnmobils wird der gesamte Mietpreis sofort fällig.

(9) Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.

(10) Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.

2. Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit:

(1) Für einen Rücktritt vom Mietvertrag muss der Mieter den vollen Mietpreis zahlen

(2) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag, ohne jeglichen Grund mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, wenn auch ein Versicherungsschutz als Selbstfahrermietfahrzeug für das Fahrzeug nicht besteht. Der Vermieter erstattet dem Mieter den gezahlten Mietpreis vollständig. Sollte jedoch der Versicherungsschutz durch Verschulden des Mieters gegen Haustiere nicht bestehen, so erhält er den Mietpreis nicht erstattet.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist und kein alternativ Wohnmobil zu Verfügung stellen kann.

(5) Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

(6) Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch indirekt entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

(7) Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

3. Zustand des Fahrzeugs:

(1) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Beeinträchtigungen wie z.B. der Ausfall von Kühlschrank, Heizung, Wasser, Gas, TV, , Elektronik, Fahrradträger, kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler usw. stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Wohnmobil vor der Übergabe zu fotografieren oder ein Video zu machen, um Vorschäden aufzunehmen.

Das gemietete Fahrzeug nebst Fahrzeugpapieren und Schlüssel wird dem Mieter erst nach Bezahlung der vereinbarten Kaution sowie der vereinbarten Abschlagszahlung für die Miete und Servicekosten übergeben. Ohne Bezahlung besteht keine Verpflichtung zur Übergabe.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig von innen gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Das Wohnmobil wird dem Mieter mit einer voll befüllten 11kg Gasflasche (2 Flaschen im Wohnmobil vorhanden, 1 Flasche im Anbruch) zur Verfügung gestellt. Sollte dieser Gasvorrat für die gesamte Mietdauer nicht ausreichen, ist es Sache des Mieters auf eigene Kosten die Gasflasche entsprechend neu befüllen zu lassen bzw. auszutauschen. Ein bei der Rückgabe des Wohnmobils noch vorhandener Gasvorrat wird vom Vermieter nicht vergütet. Wird die 2 Flasche angebrochen oder leer gemacht, muss vom Mieter diese Gasflasche auf seine Kosten neu ersetzen.

Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.

Rauchen ist im Wohnmobil verboten, wenn festgestellt wird, dass geraucht wurde, werden 1000€ in Rechnung gestellt, bzw. mit der Kaution verrechnet.

Wird das Fahrzeug verunreinigt oder nur teilweise gereinigt zurückgegeben, so hat der Mieter für die Innenreinigung 100 €und WC-Reinigung 150 € zu zahlen. Bei grober Verschmutzung werden Reinigungskosten nach Aufwand berechnet. Bei Rückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit werden keine Nachlässe auf den Mietpreis gewährt.

Der Mieter ist für die Reinigung selbst Verantwortlich und der ausgehändigte Reinigungsplan dient nur als eine Empfehlung. Der Reinigungsplan wird bei der Vermietung ausgehändigt und ist ein fester Vertragsbestandteil des Mietvertrages.

(3) Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Die komplette Kaution wird so lange einbehalten, bis der Schaden komplett reguliert wurde. Die Kaution in Höhe von 1.500.- Euro muss 14 Tage vor Fahrzeugübernahme auf das Konto des Vermieters eingezahlt werden oder in Bar bei Abholung. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und des Inventars durch den Vermieter umgehend erstattet. Die Kaution wird vorläufig einbehalten bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung, bei entstandenen Sachschäden am und im Wohnmobil bzw. am Fahrzeug selbst, sowie bei fehlenden Gegenständen bis zur Feststellung des Schadens, und bei Fremdvergebenen Reparaturen bis zu deren Fertigstellung. Nach Abzug des Kostenvoranschlags oder Instandsetzung bzw. Wiederbeschaffung, Bearbeitungskosten, Kosten für Werkstattfahrten wird der Restbetrag der Kaution umgehend an den Mieter überwiesen.

(4) Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 3,5 Tonnen und 4 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird.

(5) Die Innenreinigung ist mit den Reinigungsmitteln durchzuführen die gleich im Text folgen und im Reinigungsplan hinterlegt sind. Es ist untersagt, andere, insbesondere aggressive Reinigungsmittel und Reinigungsschwämme z.B. aus Metall für die Reinigung zu verwenden. Schäden, die durch unsachgemäße Reinigung im Innenbereich des Wohnmobils entstehen, sind vom Mieter zu ersetzen.

Der Mieter erhält bei Übergabe ein innen gründlich gereinigtes Fahrzeug. Das betrifft sämtliche Oberflächen, den Boden, die Wände, die Ablagefächer, die Klappen der Stauraumfächer, die Fenster innen sowie die Fahrerkabine mit Fußboden und allen Oberflächen. Das Fahrzeug ist im selben gereinigten Zustand wieder abzugeben. Das Geschirr, das Besteck, die Töpfe, die Schüsseln, und sämtliches Küchengeschirr, also sämtliches Inventar, müssen in der Spülmaschine gespült, abgetrocknet und ohne Kalkflecken oder gar Speisereste, gereinigt sein. Sollte hierfür eine Nachreinigung erforderlich sein, wird dies mit 50,-€ je Stunde berechnet.

Die Polster und Matratzen – vor allem bei Mitnahme von Haustieren – müssen sauber und völlig Haar frei sein. Eine notwendige Reinigung der Matratzen und Polster ist vom Mieter zu tragen. Müll ist vom Mieter zu entsorgen. Sollten im Nachgang zur Rückgabe des Wohnmobils an den Vermieter noch ungenügend gereinigte Gegenstände festgestellt werden, so wird der konkrete Zeitaufwand für die Nachreinigung mit 50,- Euro je Stunde in Rechnung gestellt und vom Kautionsbetrag einbehalten. Dasselbe gilt für die Innereinigung, der Fahrerkabine und dem im Heck befindlichen Stauraum.

Die vorhandenen Campingmöbel (Stühle und Tisch), die Auffahrkeile, und die Kabeltrommel, Kabeladapter, Wasserschlauch, Gießkanne, sowie der Vorzeltteppich sind ebenso gereinigt zurück zu geben. Sollte hierfür eine Nachreinigung erforderlich sein, wird dies mit 50,-€ je Stunde berechnet.

Sollten innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Wohnmobils Schäden oder Verunreinigungen entdeckt werden, die eindeutig dem Mieter zuzuordnen sind und bei der Rückgabe nicht offensichtlich zu erkennen waren, so wird die Reinigung mit 50,-€ je Stunde, oder Reparatur mit 50,-€ je Stunde und/oder Ersatzbeschaffung dem Mieter in Rechnung gestellt.

(6) Die Mitnahme von Haustieren ist nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Für Beschädigungen und Verunreinigungen durch das/die Tiere (z.B. auf und an Polstern) haftet der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, Polster und Betten mit extra Decken abzudecken, wenn das Tier die Möglichkeit hat, sich dort aufzuhalten. Der Mieter hat alle Tierhaare gründlich zu entfernen.

Von jedem mitgeführten Hund ist ein gültiger Impfausweis zu Mietbeginn vorzulegen. Offensichtlich kranke Tiere mit ansteckenden Krankheiten wie z.B. Zwingerhusten, Milbenbefall, Flöhe und Läuse dürfen nicht mitgenommen werden. Andere Haustiere außer Hunde sind nur mit der Genehmigung des Vermieters zugelassen. Schäden, die die Mieter oder deren Tiere an der Einrichtung anrichten, sind von keiner Versicherung gedeckt und gehen voll zu Lasten des Mieters.

(7) Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter betankt das Fahrzeug nach Bedarf auf eigene Kosten während der Mietzeit und bringt es vollgetankt zurück. Bringt der Mieter das Fahrzeug mit nicht vollständig gefülltem Kraftstofftank zum Vermieter zurück, übernimmt der Vermieter das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung kann der Vermieter die Bezahlung einer angemessenen Vergütung beanspruchen, die Kosten für den nachgefüllten Kraftstoff muss der Mieter auf Nachweis zum Tagespreis vergüten.

4. Nutzung; Fürsorgepflicht:

(1) Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüber hinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind verboten. Die Benutzung des Mietfahrzeugs ist innerhalb der Europäischen Union(EU) gestattet. Fahrten in Nicht EU-Statten bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters und ggf. einer speziellen zusätzlichen Versicherung, deren Kosten der Mieter zu tragen hat. Der Mieter verpflichtet sich, das Reiseziel im Mietvertrag wahrheitsgemäß zu bezeichnen. Es ist dem Mieter untersagt das Mietfahrzeug für folgende Zwecke zu nutzen:

  • Teilnahme an Wettrennen, Fahrtraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen
  • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen (ausgenommen mitgeführtes Campinggas)
  • Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll-und Steuervergehen, auch wenn dies nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
  • Weitervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte

Bei Verstoß liegt eine Pflichtverletzung des Mieters vor.

(2) Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist.

(3) Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.

(4) Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass: (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte, (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen.

Der Mieter ist verpflichtet:

  • das Mietfahrzeug vor Übernahme zu überprüfen
  • sorgsam zu behandeln und zu benutzen
  • alle 1000 KM Reifendruck, Kühlwasser und Ölstand zu überprüfen und ggf. auf eigene Kosten aufzufüllen
  • vor Beginn jedes Fahrtantritts sicherzustellen, dass sich das Mietfahrzeug in einem fahrbereiten Zustand befindet. Entsteht durch die Pflichtverletzung ein Schaden erlischt der Versicherungsschutz (Voll-und Teilkasko). Daraus entstandene Schäden sind vom Mieter selbst zu tragen.
  • eventuelle Schäden dem Vermieter gegenüber so gering wie möglich zu halten bzw. alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Folgeschäden zu vermeiden,
  • die ungewohnten Fahrzeugabmessungen zu beachten
  • besonders die Höhe und das zulässige Gesamtgewicht zu beachten
  • keine technischen oder optischen Veränderungen vorzunehmen
  • Zurücksetzen und Einparken darf nur mit einer Hilfsperson erfolgen
  • sich beim dem jeweiligen auswärtigem Amt über Pass-,Visa-,Zoll-,Devisen-,Gesundheits-Umweltschutz-, Verkehrs- und Mautvorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Mieter, haftet dieser auf Schadenersatz sowie auf Ersatz von entgangenem Gewinn aus Mietausfällen.

Weitere Pflichten des Mieters:

Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringmitverpflichtung des Mieters. D.h.,das Fahrzeug muss vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden. Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW)).

Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B. allgemein am Fahrzeug, Ausfall von Heizung, Toilette, Wasserpumpe, Kühlschrank, Markise, Batterie, Elektronik, usw.) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht: Ein Wohnmobil-/Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Vermieter ist zwingend erforderlich.

Die Kosten der Reparatur werden dem Mieter bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet.

WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel – vor oder während der Urlaubsreise – entstehen keine Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter.

Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets, Vignetten, Warnschilder, Sicherheitsschilder, usw.).

Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel (z.B. Ausfall Klimaanlage, defekte Treppe, Airbagleuchte, allgemein technische Probleme, usw.), welche nicht die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln:

Der Nutzer ist verpflichtet während des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt (Achtung: Renault / Fiat - Garantieanspruch beachten) reparieren zu lassen.

(5) Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.

(6) Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen, Werkstattbesuche, Kostenvoranschläge, Schadensbegutachtungen, Rechtstreitigkeiten, weitere Beratungskosten, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 50 € vereinbart, zusätzlich die verfahrenen Benzinkosten bzw. Fahrtkosten.

(7) Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.

(8) Eine Insassenunfallversicherung besteht nicht.

(9) Sollten im Nachgang zur Rücknahme des Wohnmobils an den Vermieter fehlende oder defekte Gegenstände und/oder Schäden an der Einrichtung oder am Fahrzeug gesichtet bzw. bemerkt werden, so wird der Schaden bzw. der/die fehlenden Gegenstand/stände dem Mieter mit dem konkreten Wiederbeschaffungspreis bzw. dem Rechnungspreis für Reparatur und Ersatzteile in Rechnung gestellt, zuzüglich des Zeitaufwandes für die Beschaffung mit 50,- Euro je angefangene Stunde. Nicht eingeschlossen im Mietpreis sind: Bettzeug, Bettwäsche, Handtücher, Küchentücher Verpflegung, Versicherungen für Gegenstände, die Sie im Fahrzeug lassen. Eventuelle Kosten für zusätzlichen Versicherungsschutz, Kraftstoffe sowie die An- und Abreise und sonstige Kosten, wie zum Beispiel Straßennutzungsgebühren, Parkgebühren, Strafmandate, etc., werden ebenfalls nicht übernommen.

(10) Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.

(11) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform (z. B. per E-Mail) an. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

  • Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall, Wind, Äste, Bäume, Büsche, Sonne, Feuer, Wasser, Kälte) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
  • Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
  • Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

5. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

(1) Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe während des Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank, Öl, Ad Blue, 2 mal 11kg Gasflaschen (1 Flasche angebrochen) übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer mit allen Hilfs- und Betriebsstoffe zurückzugeben; andernfalls kann der Vermieter eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen.

(2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 100,00 Euro kann der Mieter im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte

(1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

(2) Bei einer fristlosen Kündigung im oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte oder Schäden am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.

(4) Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang.

(5) Im Wohnmobil ist ein Reparatur-Set für Reifen vorhanden. Sollte eine Reparatur des Reifens nicht möglich sein, so ist der im Fahrzeug hinterlegte Pannendienst (Schutzbrief) in Anspruch zu nehmen. Soweit der Reifenschaden nicht vom Mieter zu vertreten ist, übernimmt der Vermieter die Kosten der Reifenreparatur.

(6) Da jedem Mieter nach Möglichkeit ein schadensfreies Fahrzeug übergeben werden soll, werden Reparaturen, welche sofort vom Vermieter durchgeführt werden können, vom Vermieter durchgeführt. Diese Reparaturen, wie zum Beispiel Austausch von Komponenten, Polieren von Lackschäden, Polieren von Schleifspuren an Fenstern, oder ähnliches, können nicht als Vollkaskoschäden geltend gemacht werden. Reparaturen, die der Vermieter am Fahrzeug selbst durchführt, werden mit einem Stundensatz von 50.- Euro zuzüglich Materialkosten in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für Werkstattfahrten zum Zwecke von Erstellen von Kostenvoranschlägen oder zu Reparaturterminen, Kosten zur Instandsetzung bzw. Wiederbeschaffung, Bearbeitungskosten für die Abwicklung und administrative Bearbeitung von Schäden. Reparaturen durch eine Werkstatt werden mit den tatsächlichen Werkstattkosten zuzüglich anfallender Kosten wie z.B. Überführungskosten und Zeitaufwand für Hin-und Rückfahrt zur Werkstatt, in Rechnung gestellt.

Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über seine eigenen Kostenvoranschläge (Bruttobetrag) abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen.

7. Schäden

Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Fiat oder Renault Fachwerkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten über nimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per Telefax/E-Mail an den Vermieter zu senden.

Steinschläge (Scheibe):

Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500 €) trägt der Mieter.

Reifenschäden:

Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden.

Markise:

Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist Folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Markise wird nur von der empfohlenen Ergo-Zusatzversicherung übernommen (keine Haftung bei Bedienungsfehler).

Wassersystem:

Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:

Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.

Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW),Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

8. Verkehrsunfälle

(1) Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.

(2) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.

(3) Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Bränden, Wildschäden oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen. Zudem muss der Mieter den Schaden der Versicherung telefonisch sofort melden:

(4) Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.

(5) Der Mieter hat in jedem Fall die Pflicht für die Mitrückführung des Fahrzeugs zu sorgen.

(6) Dem Mieter ist es untersagt ein Schuldanerkenntnis am Unfallort abzugeben.

(7) Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

(8) Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt (7) oder (9) vorzuwerfen ist - für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

(9) Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

(9) Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

9. Haftung:

(1) Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.

(2) Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter vorsätzlich handelt oder eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.

(4) Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten ‚Unfallschäden jeweils bis zur Höhe der Selbstbeteiligung in der abgeschlossenen Teil- und Vollkaskoversicherung je/pro Schadensfall.

Der Mieter haftet uneingeschränkt bei:

  • Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden
  • Vorsatz oder/und grober Fahrlässigkeit
  • drogen-oder/und alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit,
  • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhe-und breite
  • Zurücksetzen des Wohnmobils ohne Einweisung durch eine Hilfsperson,
  • Überladung,
  • Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs wegen Rauchens
  • Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages und der Allgemeinen Mietbedingungen für Wohnmobile
  • nicht termingerechte Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt
  • unsachgemäße Behandlung,
  • bei Bedienungsfehler
  • Verlust von Fahrzeugpapieren und Schlüssel
  • Benutzung der Mietsache durch einen Dritten bzw. zu verbotenen Zweck,
  • Unfallflucht und bei Verletzung der Pflichten gem. Ziffer 7
  • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen
  • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
  • wenn Schleifspuren am Fahrzeug verursacht werden, welche vor der nächsten Buchung durch den Vermieter selbst auspoliert werden können
  • Der Mieter haftet voll bei Schäden an dem Inventar und an den fest verbauten Anbauteilen. Es wird nicht nach dem Zeitwert abgerechnet. Das defekte Teil wird vom Mieter mit dem vollen Anschaffungspreis beglichen. Prinzip, alt für neu. Der Vermieter kann nach dem Kostenvoranschlag abrechnen.

Weiterhin haftet der Mieter für Glas-und Reifenschäden, für die nicht fest verbauten Sachen am Wohnmobil, verlorengegangene Gegenstände und Beschädigungen an der Innen- und Außeneinrichtung. Der Mieter haftet bei fest eingebauten Inventar (z.B. Solaranlage, Markise, Kühlschrank usw.). Im Übrigen trägt der Mieter die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, soweit dem Mieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird.

(5) Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras, Wertgegenstände oder Fahrräder.

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen für das Fahrzeug abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Für sonstige Schäden beschränken sich die Haftung des Vermieters und dessen Vertreter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern der Vermieter dem Mieter nicht das vereinbarte, ein anderes Wohnmobil anbieten kann, haben beide Parteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter enthält in diesem Fall sämtliche an den Vermieter geleisteten Zahlungen zurück. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem Mieter vorgesehenen Zweck.

(6) Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.500,- Euro sowie bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1500,- Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen.

(7) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Gerichtliche Rechtstreitigkeiten, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 50,- Euro die Stunde. Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.

Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

(8) Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

10. Technische und optische Veränderungen:

(1.) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

(2.) Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

11. Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2) Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, legen die Parteien als Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag das Gericht fest, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(3) Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(4) Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der vertraglichen Beziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, unabhängig davon, ob sie vom Mieter selbst oder von Dritten stammen.

(5) Zum Abschluss eines Urlaubs-Schutzpakets (z.B. empfohlene Ergo-Versicherung) wird dringend geraten und muss vom Mieter selbst abgeschlossen werden. Dies beinhaltet neben weiteren Leistungen die Verringerung der Selbstbeteiligung auf 250 € und eine Reise-Rücktrittsversicherung.

(6) Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

Ein Fahrzeugschutzbrief für das Wohnmobil, zum Rücktransport des/der Fahrzeuge(s) ist bei der BGV unter folgenden Punkten enthalten. Der weitere Schutz wird dem Mieter ein Flyer ausgehändigt.

Fahrzeugabholung: Wir sorgen für die Verbringung des Fahrzeuges zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, wenn der Fahrer fahrunfähig ist und kein anderer Insasse das Fahrzeug zurückfahren kann.

Fahrzeugrückholung: Wir sorgen für die Rückholung des Fahrzeuges zum Wohnort, wenn es am Schadenort aufgrund einer Naturkatastrophe oder behördlicher Anordnung zurückgelassen werden musste.

Einen weiteren Schutz ist durch den Mieter abzuschließen.

Hinweis zu dieser Fassung

Der Unterschriftenblock des Papiervertrags ist hier weggelassen — auf einer Webseite ergibt er keinen Sinn. Am Text selbst wurde nichts geändert.

Die Kurzfassung mit den wichtigsten Regeln findest du unter Mietbedingungen, die Zahlen unter Preise. Fragen beantworten wir am liebsten am Telefon.